Wann kann man einreichen?

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Vollanträge können zu bestimmten, im EIC-Arbeitsprogramm festgelegten Stichtagen eingereicht werden. Dem Vollantrag vorgeschaltet ist ein Kurzantrag. Kurzanträge können jederzeit eingereicht werden.

Das Antrags- und Begutachtungsverfahren des EIC Accelerator ist dreistufig und wird hier ausführlich beschrieben. Details zur Einreichung finden Sie hier.

Kurzantrag (Stufe 1)

Kurzanträge können kontinuierlich eingereicht werden. Bevor Sie mit der Erstellung eines Kurzantrags beginnen, empfehlen wir Ihnen, anhand unserer Checkliste zu überprüfen, ob der EIC Accelerator für Ihr Unternehmen und Ihre Innovation das passende Förderinstrument ist.

Vollantrag (Stufe 2)

Sofern der Kurzantrag positiv evaluiert wurde, folgt die Einladung zur Einreichung eines Vollantrags. Bei Kurzanträgen, die 2023 eingereicht wurden, kann der Vollantrag zu einem der beiden Stichtage in 2024 eingereicht werden. Bei Kurzanträgen, die 2024 eingereicht wurden, ist eine Einreichung des Vollantrages zu einem der beiden Stichtage in 2024 oder zu den Stichtagen in 2025 möglich. Bei der Erstellung des Vollantrags unterstützt bei Bedarf ein über die Business Acceleration Services finanzierter Coach.

Die Stichtage für die Einreichung von Vollanträgen im EIC Accelerator sind 2024:

13. März 2024

EIC Accelerator Open

EIC Accelerator Challenges

3. Oktober 2024

EIC Accelerator Open

EIC Accelerator Challenges

Interview (Stufe 3)

Sofern auch der Vollantrag erfolgreich war, folgt die Einladung zum Interview. Die Ausschreibungen der Europäischen Kommission inkl. der Stichtage finden Sie auch hier.

Grafik: Ablauf von Antragstellung bis Projektstart

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Grafik Ablauf der Antragstellung